Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Main-Metall International AG (MMI)
gültig ab 01.04.2020

1. Geltungsbereich

Für alle von MMI erbrachten Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen (nachfolgend kurz: Besteller) gelten, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen von MMI. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen MMI nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote der MMI sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag von MMI schriftlich bestätigt wird. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der MMI maßgebend.

2.2 Übermittelte Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Proben, Daten und sonstige Unterlagen (geschütztes Material) sind Knowhow und Unternehmensgeheimnisse der MMI (beziehungsweise der verbundenen Unternehmen der Main-Metall Gruppe). MMI behält sich hinsichtlich des geschützten Materials alle Rechte vor. Das geschützte Material ist vom Besteller vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jegliche Nutzung des geschützten Materials durch den Besteller bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MMI. Insbesondere ist es dem Besteller nicht gestattet, das geschützte Material für eigene Entwicklungen oder Entwicklungen von Dritten zu verwenden oder auszuwerten.

2.3 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.

2.4 Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache wird von MMI nur übernommen, wenn das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung von MMI oder in deren Werbung zugesagt worden ist.

3. Beratung und Eignungsprüfung

Soweit von MMI Beratungsleistungen erbracht werden, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen unter Beachtung seiner konkreten Anwendungs- und Einbaubedingungen.

4. Lieferzeit und höhere Gewalt

4.1 Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.

4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus und verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche und vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.

4.3 Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden.

4.4 Bei nachträglichen, vom Besteller gewünschten Änderungen oder bei Lieferhindernissen, die von MMI nicht zu vertreten sind (insbesondere Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe, die MMI direkt oder deren Sublieferanten betreffen), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. MMI wird dem Besteller in diesem Fall den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet MMI auch nicht während eines Verzuges. Wird aus solchen Gründen MMI die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen unzumutbar, so ist MMI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn dem Besteller zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist angezeigt wurde.

5. Gefahrübergang, Versicherung

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung und Leistung geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die MMI nicht zu vertreten hat, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung von Transportmitteln von MMI oder frachtfreier Lieferung.

6. Preise, Preisänderungen

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verladung, Verpackung und sonstiger Versand und Transportspesen (wie z. B. Frachtgebühren, Versicherung). Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn MMI hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Ebenso wird die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert berechnet.

6.2 Liegt zwischen Vertragsabschluss und Bereitstellung der Lieferung sowie Mitteilung der Versandbereitschaft ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten, ohne dass dies durch eine von MMI zu vertretende Lieferverzögerung bedingt ist, kann MMI die Preise angemessen ändern. Dies gilt insbesondere, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z. B. aufgrund von Änderungen der technischen Ausführung im Sinneder Ziff. 2.3, von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird MMI dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung und Zugang der Rechnung fällig. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.

7.2 Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. MMI ist berechtigt, für jede Mahnung 5,00 € in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden, verzugsbedingten Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

7.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist MMI berechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarungen, Rabatte, Preisnachlässe, etc. gelten in diesem Fall als verfallen.

7.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist MMI darüber hinaus berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Liegen Umstände vor, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (wie z B. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen), ist MMI berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Ferner ist MMI berechtigt, die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, nachdem MMI vom Vertrag zurückgetreten ist.

8. Maße, Gewichte, Liefermengen

8.1 Maße und Gewichte gibt MMI in den Angeboten und Auftragsbestätigungen nach besten Gewissen an. Diese Angaben stellen jedoch keine besonderen Eigenschafts- bzw. Beschaffenheitsangaben dar. Geringfügige Abweichungen, insbesondere bei gießtechnisch bedingten Mehr- oder Mindergewichten, berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen, soweit nicht anderweitig vereinbart.

8.2 Bei Serienfertigungen sind aufgrund der Besonderheiten des Metallgießverfahrens Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Lieferungen der MMI erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller im Eigentum der MMI. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der MMI.

9.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt er seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an MMI ab. Auf Verlangen von MMI hat der Besteller MMI die Schuldner der abgetretenen Forderung bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

9.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für MMI als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne MMI zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht MMI gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt MMI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller ist auf Verlangen von MMI verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware auf die Eigentumsrechte von MMI hinzuweisen.

9.4 Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, unbeschadet der Einziehungsbefugnis von MMI. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, wird MMI die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf Verlangen hat der Besteller MMI die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Das Recht von MMI, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt. Dem Besteller ist es untersagt, die Forderung gegen die Drittschuldner an Dritte abzutreten oder mit den Drittschuldnern ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

9.5 Der Besteller ist verpflichtet, MMI von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich und auf schnellstem Weg zu benachrichtigen. Der Besteller hat alle zur Wahrung der Rechte von MMI notwendigen Unterlagen zu übergeben und die durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.

9.6 Der Besteller hat die gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat sie außerdem auf seine Kosten gegen Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden zu versichern und auf Verlangen von MMI Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung zur Verfügung zu stellen.

9.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von MMI um mehr als 10 v. H., so wird MMI auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach Wahl von MMI frei geben.

10. Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährungsfrist

10.1 Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu erheben. Für versteckte Mängel gilt die gleiche Frist ab Entdeckung. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Gewährleistungsansprüche.

10.2 Der Besteller hat MMI die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von MMI eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware. Falls der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist von MMI behoben oder Ersatz geliefert wird, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn nur eine unerhebliche Pflichtverletzung von MMI vorliegt.

10.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt:

a, bei der Lieferung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben 5 Jahre,

b, bei Lieferung sonstiger neuer Ware an Unternehmer 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache bzw. Abnahme der Leistung.

10.4 Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang entstehen infolge von ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. in Betriebssetzung durch den Besteller oder Dritte, unzulässige Betriebsweise, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von MMI für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für jede ohne vorherige Zustimmung von MMI vorgenommene Änderung der gelieferten Ware.

11. Haftungsbegrenzung

11.1 Bei einer MMI oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet MMI nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

a, Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MMI oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet MMI nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b, Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von MMI, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

c, Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

11.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern von MMI ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder MMI eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

11.4 Die Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12. Haftung für mittelbare Schäden

Für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z. B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material haftet MMI nicht, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. Aufrechnung und Abtretungsverbot

13.1 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die durch MMI anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

13.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis von MMI Rechte aus den mit MMI abgeschlossenen Verträgen auf Dritte zu übertragen.

14. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

14.1 Soweit der Besteller MMI Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z. B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei zuzusenden. MMI kann verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt. Kommt der Besteller solchen Aufforderungen innerhalb von 3 Monaten nicht nach, ist MMI berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschten Änderungen trägt der Besteller.

14.2 Der Besteller haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung der MMI zur Verfügung gestellten Einrichtungen. MMI ist jedoch zu gießereitechnischen Änderungen berechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist MMI nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Muster zu überprüfen.

14.3 Soweit von MMI werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller MMI die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern von MMI nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt.

14.4 Die von MMI angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben Eigentum von MMI; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, ist MMI nicht zur weiteren Aufbewahrung verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtung wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch die Aufbewahrungspflicht von MMI. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, kann das Verwahrungsverhältnis vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden.

14.5 Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von MMI mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die MMI in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Käufers ist MMI verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern.

14.6 Erfolgen Lieferungen oder Leistungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller MMI von sämtlichen Ansprüchen frei. Die von MMI dem Besteller ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke, dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von MMI jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrag angefertigten oder beschafften Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von MMI vertragsgemäß verwendet werden.

15. Einzugießende Teile

15.1 Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

15.2 Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.

16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

16.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Ort des Lieferwerkes.

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Saarbrücken. MMI ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.